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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Krebecek Hans Joachim
Sterngasse 3/2/6
1010 Wien
Tel: +43 (0) 670 60 290 33
E-Mail: office@hwa-international.at
Web: www.hwa-international.at
Steuer Nr.: 46 213/4743
UID Nr.: ATU63599323
WKO: 0742589
Gisa: 26513126
GLN: 9110025824671

PRÄAMPEL

Diese AGB`S sind ausschließlich auf die Geschäftstätigkeit von Unternehmer (B2B) anwendbar, und beinhalten die grundlegenden Geschäftsbasen und Richtlinien von HWA-International für einen Geschäftsabschluss. Soweit nicht anders vereinbart haben nachstehende Vereinbarungen Ihre Gültigkeit. Der Auftraggeber / Kunde akzeptiert durch seine schriftliche Auftragserteilung im vollem Umfang diese, bzw. ggf. je nach Geschäftsfall abgeänderte AGB`s.

HWA-International behält sich das Recht vor für jeden einzelnen Geschäftsfall individuelle Richtlinien zu erstellen, die in weiterer Form nachstehende AGB`s je nach Projekt- und Auftrag teilweise oder zur Gänze ersetzen. Diese gesonderten Richtlinien werden mit dem Kunden, bzw. den beteiligten Personen abgesprochen und in schriftlicher Form ausgefertigt, mündliche Nebenabsprachen haben hierbei keine Gültigkeit. Bei Folgegeschäften deren geänderte AGB`s zu Grunde liegen, haben diese auch weiterhin ihre Gültigkeit, und bedürfen keiner weiteren schriftlichen Einverständniserklärung.

Diese nachfolgenden Bestimmungen in den AGB sind darauf ausgerichtet, Korruption und Geldwäsche zu verhindern und eine ethisch einwandfreie Geschäftsführung sicherzustellen. Sie stehen stets im Einklang mit den geltenden Gesetzen sowie Vorschriften und werden regelmäßig überarbeitet und aktualisiert, um sicherzustellen, dass sie den aktuellen Anforderungen entsprechen.

  • Ethik und Integrität                                                                                                                                                                                        HWA-International verpflichtet sich zu höchster ethischer und geschäftlicher Integrität. Jegliche Form von Korruption, Bestechung oder unethischem Verhalten wird nicht toleriert.
  • Anti-Korruptionspolitik:                                                                                                                                                                                HWA-International hat eine klare Anti-Korruptionspolitik, die sicherstellt, dass keiner seiner Mitarbeiter, Führungskräfte oder Geschäftspartner in Korruptionspraktiken verwickelt sind. Jegliche Beteiligung an Korruption wird als schwerwiegende Vertragsverletzung angesehen und kann zur sofortigen Vertragsauflösung führen.
  • Geldwäscheprävention:                                                                                                                                                                                HWA-International verpflichtet sich zur Einhaltung der nationalen und internationalen Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche. Es wird keine Geschäftsbeziehung zu Kunden oder Partnern aufrechterhalten, von denen bekannt ist oder vermutet wird, dass sie in Geldwäscheaktivitäten verwickelt sind.
  • Compliance und Schulung:                                                                                                                                                                                    HWA-International wird sicherstellen, dass seine Mitarbeiter in Bezug auf Ethik, Korruptionsvermeidung und Geldwäscheprävention geschult werden. Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist für alle Mitarbeiter und Geschäftspartner verbindlich.
  • Meldepflicht:                                                                                                                                                                                                  Mitarbeiter und Geschäftspartner sind verpflichtet, jegliche Verdachtsmomente in Bezug auf Korruption oder Geldwäsche sofort der Unternehmensleitung zu melden. HWA-International wird angemessene Maßnahmen ergreifen, um Verdachtsfällen nachzugehen und gegebenenfalls die zuständigen Behörden zu informieren.
  • Sanktionen:                                                                                                                                                                                                          Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen werden angemessene Sanktionen ergriffen, einschließlich rechtlicher Schritte und der Beendigung von Geschäftsbeziehungen.
  • Transparenz und Offenlegung:                                                                                                                                                                       HWA-International wird transparent in Bezug auf seine Geschäftspraktiken und Geschäftsbeziehungen handeln und sich zur Offenlegung von Informationen verpflichten, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.

§1 Geltungsbereich

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne der gesetzlichen österreichischen Richtlinien. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
  2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt, Verkaufsbedingungen und Auftragsbestätigung sind Bestandteil des Rechtsgeschäftes.
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen sind Bestandteil der Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung maßgebend.
  4. In Bezug auf Tätigkeiten als Vermittler, Agent, Mandatar oder ähnliche Positionen sind die verbindlichen Konditionen ausschließlich jene, die in schriftlich festgehaltenen Vereinbarungen für Provisionssätze, Entschädigungsvereinbarungen und Honorarnoten oder dergleichen festgelegt sind. Die exakten Modalitäten, einschließlich Auszahlungsdetails, werden in individuellen schriftlichen Vereinbarungen zwischen HWA-International und den Vermittlern, Agenten oder Mandataren präzise spezifiziert. Die Vergütung(en), Auszahlung von Provisionen, Honorarnoten inkl. Aufwandsentschädigungen (Reisekosten) oder sonstige Auslagen und Aufwendungen erfolgen ausschließlich auf Erfolgsbasis. Die Zahlung (Auszahlung, Überweisung) erfolgt erst nach vollständigem Eingang der gesamten Auftragssumme seitens des Kunden bei HWA-International. 
  5. Sollte eine der gegenwärtigen oder zukünftigen Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. In diesem Fall wird HWA-International die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung(en) durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die den mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten Regelungszielen am nächsten kommt. Gleiches gilt für die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken. 

§2 Angebot und Vertragsabschluss

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß der rechtlichen Voraussetzung anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Bestellungen haben nur Ihre Gültigkeit, wenn diese durch uns in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung bestätigt werden.

§3 Überlassene Unterlagen

  1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
  2. Für gesendete Unterlagen durch den Kunden an uns, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass diese zur Gänze Viren- und Schadenfrei sind. Der Kunde haftet in vollem Umfang für jeden uns dadurch entstandenen Schaden.

§4 Verzugshaftungsbegrenzung/Höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen

  1. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt / Force majeure , z.B. Naturkatastrophen jeder Art, insbesondere Erdbeben, Überschwemmungen, Unwetter, Vulkanausbrüche, Pandemien, aber auch niederer Zufall wie Aufruhr, Blockade, Boykott, Brand, Bürgerkrieg, Embargo, Geiselnahmen, Krieg, Aufruhr, Aussperrung, Revolution, Sabotage, Streiks, Terrorismus, Verkehrsunfälle oder im industriellen Sinne Produktionsstörungen. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Pandemie, oder auf ähnliche, nicht vom Verkäufer zu vertretende Ereignisse verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern.
  2. Der Verkäufer haftet bei Verzug mit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen des Verzugs wird die Haftung des Verkäufers für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 3 % und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 15 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind – auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung und der Ausschluss gelten nicht bei schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten (Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf). Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach S. 1 dieses Abs. (2) gegeben ist. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Die ICC-Klausel über höhere Gewalt (Lang- bzw. Kurzversion) ist Bestandteil des vorliegenden Vertrag.

§5 Preise, Zahlung, Fahrtkosten, Aufwände

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk zusätzlich Verpackung sowie aller anfallenden Abgaben wie z.B. Steuern, Zollgebühren oder dergleichen in jeweiligen benannten Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das von uns genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto durch den Kunden ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung unsererseits zulässig.
  2. Sofern nichts anderes vereinbart wird, muss der Kaufpreis als Vorkasse vor Lieferung auf unserem genannten Bankkonto in vollem Umfang und ohne Abzug eingelangt sein. Verzugszinsen werden in Höhe von 15 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. der österreichischen Nationalbank Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  3. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei (3) Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
  4. Projektbezogene- und Auftragsarbeiten, werden auf Stunden- oder auf Pauschalsatz mit 150.-€ (Stundensatz) bzw. 900.-€ (pauschaler Tagessatz) zzgl. MwSt. / sowie Warenbeschaffung mit mind. 3% zzgl. MwSt. vom Warenauftragswert (mindestens jedoch 900.-€ Netto) berechnet.
  5. Fahrtkostenpauschale (Netto)  bis 30 Km / 60.-€, ab 30 Km /  2.- € /Km. Rückfahrten sind inkludiert.
  6. Fahrtkosten mit öffentlichem Verkehrsmittel sind zur Gänze zu übernehmen,
  7. Flugkosten (ab 750 Straßenkilometer) sind in kompletter Höhe im Voraus zu begleichen, Tickets (Hin und Retour), sind am Abflughafen zu hinterlegen, und müssen auf unseren jeweiligen bekannt gegeben Namen ausgestellt werden. An- und Abfahrtskosten, zum Flughafen bzw. vom Flughafen zum Zielort werden gesondert in Rechnung gestellt.
  8. Spesen, Diäten, Übernachtungskosten, oder sonstige Aufwände werden zusätzlich in Rechnung gestellt (zusätzlich MwSt.), Ergänzung zu Punkte 5 bis 9.
  9. Aufwände für angeforderte Zustellungen von Briefen bis 75 Gramm  ( Rechnungen, Aufträge, Bestätigungen, oder dergleichen) via Post oder andere Dienstleister werden pro Brief mit 10.-€ / Netto zusätzlich der anfallenden Portokosten in Rechnung gestellt.

§6 Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§7 Lieferzeit

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  3. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes, wie detailliert im §4 beschrieben.
  4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§8 Gefahr(en)übergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§9 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß österreichischen gesetzlichen Richtlinien (Exszindierungsklage nach § 37 Exekutionsordnung EO) zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. (Anmerkung: Diese Klausel entfällt, wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt ist.)
  4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
  5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§10 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

  1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach derzeit gültigem österreichischem Handelsrecht geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Hinweis: bei dem Verkauf gebrauchter Güter wird die Gewährleistungsfrist zur Gänze ausgeschlossen, mit Ausnahme der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche. Soweit das Gesetz gemäß den gesetzlichen österreichischen Richtlinien für Bauwerke und Sachen für Bauwerke, Rückgriffsanspruch und Baumängel längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
  3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahenübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  7. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

§11 Schlussbestimmungen

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Vorschriften des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG). Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so wird der Vertrag im Übrigen davon nicht berührt.
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesen AGB`s schriftlich niedergelegt.

Stand 01.01.2023